Kündigung München
Neues zum Kündigungsrecht (aus dem Arbeitsrecht)
1. betriebsbedingte Kündigung
Häufigster Fall einer Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung z. B. beim Wegfall des Arbeitsplatzes. Eine solche Kündigung kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Hierbei hat der Arbeitgeber erstens die im Einzelfall geltende Kündigungsfrist zu wahren und des Weiteren darauf zu achten, dass es kein milderes Mittel, wie z. b. eine Versetzung des Arbeitnehmers ggf. mit Einarbeitungszeit auf einen anderen freien Arbeitsplatz oder eine Änderungskündigung, gibt, um den betrieblichen Erfordernissen gerecht zu werden.Ferner hat der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter den vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb eine Sozialauswahl durchzuführen. (und dies gilt nicht nur für München sondern deutschlandweit) Hierbei gilt der Grundsatz, je länger ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist (Betriebszugehörigkeit), je älter er ist und je mehr Unterhaltspflichten bestehen, umso schutzwürdiger ist er gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Sozialauswahl bestimmt in der Regel die Reihenfolge der Entlassungen bei betrieblichen Erfordernissen.
Bestehen Zweifel am Vorliegen des Kündigungsgrundes an sich oder ist die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt worden, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Kündigung durch rechtzeitiges Einreichen einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zum örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Örtlich zuständig ist meist das Arbeitsgericht am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht München befindet sich in der Winzererstraße 104, 80797 München. Bei besonderes eiligen Fällen (kurz vor Fristende) können dort notfalls bei der Rechtsantragsstelle Kündigungsschutzklagen etc. aufgenommen werden.